Präambel RL 83/417/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In einigen Mitgliedstaaten bestehen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die spezifische Zusammensetzung und Herstellung von Kaseinen und Kaseinaten, die zur menschlichen Ernährung bestimmt sind, sowie über die Bedingungen, welche diese Waren erfüllen müssen, damit sie unter bestimmten Bezeichnungen verwendet werden können oder ihre Verwendung in anderen Lebensmitteln zulässig ist. In anderen Mitgliedstaaten bestehen bisher keine derartigen Vorschriften.

Dieser Zustand ist geeignet, den freien Warenverkehr mit den zur menschlichen Ernährung bestimmten Kaseinen und Kaseinaten zu behindern und zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen für ihre Verwender zu führen. Er wirkt sich deshalb unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionierern des Gemeinsamen Marktes aus.

Deshalb sind auf Gemeinschaftsebene die Regeln festzulegen, die hinsichtlich der Zusammensetzung dieser Waren und ihrer Kennzeichnung eingehalten werden müssen.

Nährkaseine und -kaseinate werden gegenwärtig im allgemeinen nicht an den Endverbraucher verkauft. Wäre dies der Fall, so fände die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(4) ebenfalls Anwendung.

Zur Erleichterung des Handelsverkehrs empfiehlt es sich andererseits, auf Gemeinschaftsebene die Etikettierungsregeln für bestimmte Nährkaseine und Nährkaseinate, die zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, festzulegen.

Im ersten Programm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher(5) sind Aktionen auf den Gebieten geplant, die für den Schutz der Gesundheit und Sicherung der Verbraucher, namentlich auf dem Lebensmittelsektor, von besonderer Bedeutung sind.

Bei den Verfahren zur Probenahme und bei den zur Überprüfung der Zusammensetzung und anderer Eigenschaften der betreffenden Waren erforderlichen Analysemethoden handelt es sich um technische Durchführungsmaßnahmen, die zwecks Vereinfachnung und Beschleunigung des Verfahrens von der Kommission erlassen werden sollten.

In allen Fällen, in denen der Rat der Kommission Zuständigkeit für die Durchführung von Vorschriften im Bereich des Lebensmittelrechts überträgt, ist ein Verfahren für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des mit Beschluß 69/414/EWG eingesetzten Lebensmittelausschusses(6) vorzusehen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 50 vom 24.2.1979, S. 5.

(2)

ABl. Nr. C 140 vom 5.6.1979, S. 174.

(3)

ABl. Nr. C 247 vom 1.10.1979, S. 54.

(4)

ABl. Nr. L 33 vom 8.2.1979, S. 1.

(5)

ABl. Nr. C 92 vom 25.4.1975, S. 1.

(6)

ABl. Nr. L 291 vom 29.11.1969, S. 9.

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