Artikel 4 RL 83/417/EWG

(1) Unbeschadet der Richtlinie 79/112/EWG und unbeschadet der von der Gemeinschaft für die Kennzeichnung von nicht für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln zu erlassenden Vorschriften sind auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten der in den Anhängen festgelegten Erzeugnisse mindestens die folgenden Hinweise in gut sichtbaren, deutlich lesbaren und unverwischbaren Buchstaben verbindlich vorgeschrieben:

a)
die den betreffenden Erzeugnissen nach Artikel 3 vorbehaltene Bezeichnung sowie für die Kaseinate die Angabe der Art(en) der Kationen;
b)
bei als Mischung verkauften Erzeugnissen

der Hinweis „Mischung aus …” , gefolgt von den Bezeichnungen der verschiedenen Erzeugnisse, aus denen die Mischung besteht, in entsprechend dem Gewicht absteigender Reihenfolge,

bei Kaseinaten die Angabe der Art(en) der Kationen,

bei Mischungen, die Kaseinate enthalten, der Proteingehalt;

c)
die Nettomenge in den Maßeinheiten kg oder g. Bis zum Ablauf der Übergangszeit, während der die Verwendung von Einheiten des Empire-Systems gemäß Kapitel D des Anhangs der Richtlinie 71/354/EWG des Rates vom 18. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen(1) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 76/770/EWG(2) , in der Gemeinschaft gestattet ist, können Irland und das Vereinigte Königreich zulassen, daß die Menge nur in Maßeinheiten des Empire-Systems ausgedrückt wird, für die folgende Umrechnungssätze gelten:

1 ml
= 0,0352 fluid ounces,
1 l
= 1,760 oder 0,220 gallons,
1 g
= 0,0353 ounces (Avoirdupois),
1 kg
= 2,205 pounds;

d)
den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers.

Die Mitgliedstaaten können jedoch die einzelstaatlichen Bestimmungen, die die Angabe des Herstellungs- oder Verpackungsbetriebs für ihre inländische Produktion vorschreiben, beibehalten;

e)
bei aus dritten Ländern eingeführten Erzeugnissen das Ursprungsland;
f)
das Herstellungsdatum oder eine Angabe, die die Identifizierung der Partie ermöglicht.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß in ihrem Hoheitsgebiet der Vertrieb von Nährkaseinen und Nährkaseinaten untersagt wird, wenn die in Absatz 1 Buchstaben a), b), e) und f) vorgesehenen Angaben nicht in einer für den Käufer leicht verständlichen Sprache abgefaßt sind, es sei denn, daß dessen Unterrichtung durch andere Maßnahmen gewährleistet ist. Dem steht nicht entgegen, daß die genannten Angaben in mehreren Sprachen abgefaßt sind.

Die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe b) dritter Gedankenstrich und Buchstabe c), d) und e) brauchen nur auf dem Begleitpapier vermerkt zu sein.

Bei Beförderungen von Schüttgut kann diese Ausnahmeregelung auf Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich und Buchstabe f) Anwendung finden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 243 vom 29.10.1971, S. 29.

(2)

ABl. Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 204.

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