Artikel 5 RL 83/417/EWG

Unbeschadet der auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Hygiene zu erlassenden Gemeinschaftsvorschriften für die in den Anhängen I und II genannten Grunderzeugnisse müssen diese einer Wärmebehandlung unterzogen werden, die zu einem negativen Phosphatasenachweis führt.

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