Artikel 6 RL 83/417/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Verkehr mit den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen, die den in dieser Richtlinie und ihren Anhängen vorgesehenen Beschreibungen und Bestimmungen entsprechen, nicht durch die Anwendung der nicht harmonisierten einzelstaatlichen Bestimmungen über die Zusammensetzung, Herstellungsmerkmale, Aufmachung oder Kennzeichnung dieser Erzeugnisse bzw. der Lebensmittel im allgemeinen behindert wird.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf nicht harmonisierte Vorschriften, die gerechtfertigt sind zum Schutze
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der Gesundheit,
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vor Täuschung, sofern diese nicht bewirken, daß die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen beeinträchtigt wird,
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des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, der Herkunftsbezeichnungen und der Ursprungsangaben sowie vor unlauterem Wettbewerb.
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