ANHANG I RL 83/417/EWG

NÄHRKASEINE

I.
BEZEICHNUNGEN UND DEFINITIONEN

a)
„Säure-Nährkasein” : „Nährkasein (Säurekasein)” , das durch Fällung mit Hilfe der in Abschnitt II Buchstabe d) genannten technologischen Hilfsstoffe und Bakterienkulturen gewonnnen wird und den in Abschnitt II festgelegten Normen entspricht;
b)
„Labnährkasein” : „Nährkasein (Labnährkasein)” , das durch Fällung mit Hilfe der in Abschnitt III Buchstabe d) genannten technologischen Hilfsstoffe gewonnen wird und den in Abschnitt III festgelegten Normen entspricht.

II.
NORMEN FÜR SÄURE-NÄHRKASEIN

a)
Für die Zusammensetzung wesentliche Faktoren

1. Wassergehalt, höchstens 10,0 % m/m
2. Milchproteingehalt in der Trockenmasse, mindestens 90 % m/m
davon Nährkaseingehalt, mindestens 95 % m/m
3. Milchfettgehalt in der Trockenmasse, höchstens 2,25 % m/m
4. titrierbare Säure, ausgedrückt in ml zehntelnormaler Natronlauge in g, höchstens 0,27
5. Aschegehalt (einschließlich P2O5) höchstens 2,5 % m/m
6. Wasserfreier Milchzucker, höchstens 1 % m/m
7. Sedimente (verbrannte Teilchen), höchstens 22,5 mg in 25 mg

b)
Kontaminanten

Bleigehalt, höchstens 1 mg/kg

c)
Verunreinigungen

Fremdstoffe (z. B. Holz- oder Metallpartikel, Haare oder Insektenfragmente) keine in 25 g

d)
Harmlose und für die menschliche Ernährung geeignete technologische Hilfsstoffe und Bakterienkulturen

i)

Milchsäure (E 270)

Salzsäure

Schwefelsäure

Zitronensäure (E 330)

Essigsäure (E 260)

Orthophosphorsäure

ii)

Molke

milchsäurebildende Bakterienkulturen

e)
Organoleptische Merkmale

1. Geruch: ohne Fremdgerüche
2. Aussehen: Farbe weiß bis cremeweiß; das Erzeugnis darf auch keinerlei Klumpen enthalten, die leichtem Druck widerstehen.

III.
NORMEN FÜR LABNÄHRKASEIN

a)
Für die Zusammensetzung wesentliche Faktoren

1. Wassergehalt, höchstens 10 % m/m
2. Milchproteingehalt in der Trockenmasse, mindestens 84 % m/m
davon Kaseingehalt, mindestens 95 % m/m
3. Milchfettgehalt in der Trockenmasse, höchstens 2 % m/m
4. Aschegehalt (einschließlich P2O5), mindestens 7,50 % m/m
5. Wasserfreier Milchzucker, höchstens 1 % m/m
6. Sedimente (verbrannte Teilchen), höchstens 22,5 mg in 25 g

b)
Kontaminanten

Bleigehalt, höchstens 1 mg/kg

c)
Verunreinigungen

Fremdstoffe (z. B. Holz- und Metallpartikel, Haare oder Insektenfragmente) keine in 25 g

d)
Harmlose und für die menschliche Ernährung geeignete technologische Hilfsstoffe

Lab, das den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme(1) entspricht;

sonstige milchkoagulierende Enzyme, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 über Lebensmittelenzyme entsprechen.

e)
Organoleptische Merkmale

1. Geruch: ohne Fremdgerüche.
2. Aussehen: Farbe weiß bis cremeweiß; das Erzeugnis darf auch keinerlei Klumpen enthalten, die leichtem Druck widerstehen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7.

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