ANHANG I RL 83/417/EWG

NÄHRKASEINE

I.
BEZEICHNUNGEN UND DEFINITIONEN

a)
„Säure-Nährkasein” : „Nährkasein (Säurekasein)” , das durch Fällung mit Hilfe der in Abschnitt II Buchstabe d) genannten technologischen Hilfsstoffe und Bakterienkulturen gewonnnen wird und den in Abschnitt II festgelegten Normen entspricht;
b)
„Labnährkasein” : „Nährkasein (Labnährkasein)” , das durch Fällung mit Hilfe der in Abschnitt III Buchstabe d) genannten technologischen Hilfsstoffe gewonnen wird und den in Abschnitt III festgelegten Normen entspricht.

II.
NORMEN FÜR SÄURE-NÄHRKASEIN

a)
Für die Zusammensetzung wesentliche Faktoren

1. Wassergehalt, höchstens 10,0 % m/m
2. Milchproteingehalt in der Trockenmasse, mindestens 90 % m/m
davon Nährkaseingehalt, mindestens 95 % m/m
3. Milchfettgehalt in der Trockenmasse, höchstens 2,25 % m/m
4. titrierbare Säure, ausgedrückt in ml zehntelnormaler Natronlauge in g, höchstens 0,27
5. Aschegehalt (einschließlich P2O5) höchstens 2,5 % m/m
6. Wasserfreier Milchzucker, höchstens 1 % m/m
7. Sedimente (verbrannte Teilchen), höchstens 22,5 mg in 25 mg

b)
Kontaminanten

Bleigehalt, höchstens 1 mg/kg

c)
Verunreinigungen

Fremdstoffe (z. B. Holz- oder Metallpartikel, Haare oder Insektenfragmente) keine in 25 g

d)
Harmlose und für die menschliche Ernährung geeignete technologische Hilfsstoffe und Bakterienkulturen

i)
—

Milchsäure (E 270)

—

Salzsäure

—

Schwefelsäure

—

Zitronensäure (E 330)

—

Essigsäure (E 260)

—

Orthophosphorsäure

ii)
—

Molke

—

milchsäurebildende Bakterienkulturen

e)
Organoleptische Merkmale

1. Geruch: ohne Fremdgerüche
2. Aussehen: Farbe weiß bis cremeweiß; das Erzeugnis darf auch keinerlei Klumpen enthalten, die leichtem Druck widerstehen.

III.
NORMEN FÜR LABNÄHRKASEIN

a)
Für die Zusammensetzung wesentliche Faktoren

1. Wassergehalt, höchstens 10 % m/m
2. Milchproteingehalt in der Trockenmasse, mindestens 84 % m/m
davon Kaseingehalt, mindestens 95 % m/m
3. Milchfettgehalt in der Trockenmasse, höchstens 2 % m/m
4. Aschegehalt (einschließlich P2O5), mindestens 7,50 % m/m
5. Wasserfreier Milchzucker, höchstens 1 % m/m
6. Sedimente (verbrannte Teilchen), höchstens 22,5 mg in 25 g

b)
Kontaminanten

Bleigehalt, höchstens 1 mg/kg

c)
Verunreinigungen

Fremdstoffe (z. B. Holz- und Metallpartikel, Haare oder Insektenfragmente) keine in 25 g

d)
Harmlose und für die menschliche Ernährung geeignete technologische Hilfsstoffe

—

Lab, das den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme(1) entspricht;

—

sonstige milchkoagulierende Enzyme, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 über Lebensmittelenzyme entsprechen.

e)
Organoleptische Merkmale

1. Geruch: ohne Fremdgerüche.
2. Aussehen: Farbe weiß bis cremeweiß; das Erzeugnis darf auch keinerlei Klumpen enthalten, die leichtem Druck widerstehen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7.

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