ANHANG II RL 83/417/EWG

NÄHRKASEINATE

I.
BEZEICHNUNGEN UND DEFINITIONEN

„Nährkaseinat” : „aufgeschlossenes Milcheiweiß (Kaseinat)” , das aus Kasein gewonnen wird, welches mit den in Abschnitt II Buchstade d) genannten neutralisierenden Stoffen von Nahrungsmittelqualität behandelt worden ist und den in Abschnitt II festgelegten Normen entspricht.

II.
NORMEN FÜR NÄHRKASEINATE

a)
Für die Zusammensetzung wesentliche Faktoren

1. Wassergehalt, höchstens 8 m/m
2. Milchkaseingehalt in der Trockenmasse, mindestens 88 m/m
3. Milchfettgehalt in der Trockenmasse, höchstens 2,0 % m/m
4. Wasserfreier Milchzucker, höchstens 1,0 % m/m
5. pH-Wert 6 bis 8
6. Sedimente (verbrannte Teilchen), höchstens 22,5 mg in 25 g

b)
Kontaminanten

Blei, höchstens 1 mg/kg

c)
Verunreinigungen

Fremdstoffe (z. B. Holz- und Metallpartikel), Haare oder Insektenfragmente keine in 25 g

d)
Technologische Hilfsstoffe von Nahrungsmittelqualität

(neutralisierende Stoffe und wahlweise Puffersubstanzen)

Natrium-

hydroxide

karbonate

phosphate

zitrate

Kalium-
Calcium-
Ammonium-
Magnesium-

e)
Merkmale

1. Geruch: sehr geringes Aroma und sehr geringe Fremdgerüche.
2. Aussehen: Farbe weiß bis cremeweiß; das Erzeugnis darf auch keinerlei Klumpen enthalten, die leichtem Druck widerstehen.
3. Löslichkeit: fast völlig löslich in destilliertem Wasser, ausgenommen Calciumkaseinat.

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