Artikel 12a RL 83/477/EWG
(1) Die Arbeitgeber müssen für alle Arbeitnehmer, die asbesthaltigem Staub ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, eine angemessene Unterweisung durchführen. Diese Unterweisung muss in regelmäßigen Abständen erfolgen und für die Arbeitnehmer kostenlos sein.
(2) Der Inhalt der Unterweisung muss für die Arbeitnehmer leicht verständlich sein. Die Unterweisung muss den Arbeitnehmern die Kenntnisse und die Kompetenz vermitteln, die für Vorbeugung und Sicherheit erforderlich sind, und zwar insbesondere hinsichtlich folgender Punkte:
- a)
- Eigenschaften von Asbest und seine Auswirkungen auf die Gesundheit einschließlich der synergistischen Wirkung des Rauchens,
- b)
- Arten von Erzeugnissen oder Materialien, die Asbest enthalten können,
- c)
- Arbeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann, und die Bedeutung von Vorkehrungen zur Expositionsminderung,
- d)
- sichere Arbeitsverfahren, Kontrollen und persönliche Schutzausrüstungen,
- e)
- Zweck, Angebot und Auswahl, Wirkungsgrenzen und richtiger Einsatz von Atemschutzausrüstungen,
- f)
- Notfallverfahren,
- g)
- Dekontaminationsverfahren,
- h)
- Abfallbeseitigung,
- i)
- erforderliche ärztliche Untersuchungen.
(3) Praktische Leitlinien für die Unterweisung von in der Asbestbeseitigung tätigen Arbeitnehmern sind auf Gemeinschaftsebene auszuarbeiten.
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