Artikel 12 RL 83/477/EWG

(1) Vor Beginn der Abbrucharbeiten oder der Entfernung von Asbest und/oder asbesthaltigen Materialien aus Gebäuden, Bauten, Geräten und Anlagen sowie aus Schiffen ist ein Arbeitsplan aufzustellen.

(2) In dem in Absatz 1 genannten Arbeitsplan sind die Maßnahmen aufzuführen, die für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz erforderlich sind.

Der Arbeitsplan muss insbesondere Folgendes vorsehen:

Der Asbest und/oder die asbesthaltigen Materialien werden vor Anwendung der Abbruchtechniken entfernt, außer in den Fällen, in denen diese Entfernung für die Arbeitnehmer eine größere Gefahr verursachen würde, als wenn der Asbest und/oder die asbesthaltigen Materialien an Ort und Stelle verbleiben würden.

Erforderlichenfalls werden die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) genannten persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt.

Nach Abschluss der Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten muss entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und der einzelstaatlichen Praxis überprüft werden, dass keine Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz mehr besteht.

Auf Verlangen der zuständigen Behörden muß der Arbeitsplan Angaben über folgende Punkte enthalten:

Art und voraussichtliche Dauer der Arbeiten;

Ort der Ausführung der Arbeiten;

Arbeitsweise, wenn bei den Arbeiten mit Asbest oder asbesthaltigen Materialien umgegangen wird;

Eigenschaften der Ausrüstungen für

den Schutz und die Dekontaminierung des mit Asbest betrauten Personals;

den Schutz sonstiger Personen, die sich am Ort der Arbeiten oder in dessen Nähe aufhalten.

(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörden muß ihnen der in Absatz 1 genannte Arbeitsplan vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten bekanntgegeben werden.

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