ANHANG I RL 83/477/EWG
Referenzmethode nach Artikel 7 Nummer 1 für die Messung des Asbestgehalts der Luft am Arbeitsplatz
1. Proben sind innerhalb des Atmungsbereichs des einzelnen Arbeitnehmers zu nehmen, d. h. innerhalb einer sich vor dem Gesicht erstreckenden Halbkugel mit einem Radius von 300 mm, gemessen vom Mittelpunkt der Verbindungslinie zwischen den Ohren.
2. Es sind Membranfilter (Mischester aus Zellulose oder Zellulosenitrat) mit 0,8 bis 1,2 Mikrometer Porengröße mit aufgedrucktem Gitter und einem Durchmesser von 25 mm zu benutzen.
3. Es ist ein geöffneter Filterhalter mit einer zylindrischen Kappe zu benutzen, die sich zwischen 33 und 44 mm vor dem Filter befindet, wobei eine Kreisfläche mit einem Durchmesser von mindestens 20 mm exponiert wird. Bei Benutzung muß die Kappe nach unten gerichtet sein.
4. Es ist eine tragbare, batteriebetriebene Pumpe zu benutzen, die der Arbeitnehmer an einem Gürtel oder in einer Tasche mit sich führt. Der Durchfluß muß gleichmäßig sein und die Durchflußmenge ist anfänglich auf 1,0 1/min ± 5 % einzustellen. Die Durchflußmenge ist während der Probenahmezeit bei ± 10 % der anfänglichen Menge zu halten.
5. Die Probenahmezeit ist mit einer Toleranz von 2 % zu messen.
6. Die optimale Fasermenge auf Filtern liegt innerhalb einer Spanne von 100 bis 400 Fasern/mm2.
7. Vorzugsweise ist das gesamte Filter oder ein Filtersegment auf einen Objektträger zu legen, unter Verwendung der Aceton-Triacetin-Methode durchsichtig zu machen und mit einem Deckglas abzudecken.
8. Für das Zählen ist ein Binokularmikroskop zu benutzen, das folgende Eigenschaften aufweist:- —
Köhlersches Beleuchtungsprinzip;
- —
Beleuchtungseinrichtung mit eingebautem Abbe- oder Achromat-Phasenkontrastkondensor in einer Zentrier-Einstellfassung. Die Einstellung für die Phasenkontrastzentrierung muß von der Vorrichtung für die Kondensorzentrierung unabhängig sein;
- —
40fach vergrößerndes abgeglichenes Positiv-Phasenkontrast-Achromat-Objektiv mit einer numerischen Apertur von 0,65 bis 0,70 sowie Phasenringabsorption im Bereich 65 bis 85 %;
- —
12,5fach kompensierende Okulare; mindestens ein Okular muß einstellbar sein und eine Strichkreuzplatte aufnehmen können;
- —
kreisförmige Okular-Strichkreuzplatte nach Walton-Beckett mit einem visuellen Durchmesser auf der Objektebene von 100 Mikrometern mit einer Toleranz von ± 2 Mikrometern bei Verwendung des jeweiligen Objektivs und Okulars und Überprüfung mit einem Objektmikrometer.
Köhlersches Beleuchtungsprinzip;
Beleuchtungseinrichtung mit eingebautem Abbe- oder Achromat-Phasenkontrastkondensor in einer Zentrier-Einstellfassung. Die Einstellung für die Phasenkontrastzentrierung muß von der Vorrichtung für die Kondensorzentrierung unabhängig sein;
40fach vergrößerndes abgeglichenes Positiv-Phasenkontrast-Achromat-Objektiv mit einer numerischen Apertur von 0,65 bis 0,70 sowie Phasenringabsorption im Bereich 65 bis 85 %;
12,5fach kompensierende Okulare; mindestens ein Okular muß einstellbar sein und eine Strichkreuzplatte aufnehmen können;
kreisförmige Okular-Strichkreuzplatte nach Walton-Beckett mit einem visuellen Durchmesser auf der Objektebene von 100 Mikrometern mit einer Toleranz von ± 2 Mikrometern bei Verwendung des jeweiligen Objektivs und Okulars und Überprüfung mit einem Objektmikrometer.
9. Das Mikroskop ist gemäß der Anleitung des Herstellers aufzubauen, und die Nachweisgrenze ist mit einem „Phasenkontrast-Testdia” zu überprüfen. Auf den AIA-Testdias muß Code 5 (einschließlich) und auf dem HSE/NPL-MARK-2-Testdia muß Block 5 (einschließlich) sichtbar sein, wenn in der vom Hersteller angegebenen Weise verfahren wird. Dieses Verfahren ist zu Beginn des Tages der Benutzung durchzuführen.
10. Die Proben sind nach folgenden Regeln zu zählen:- —
Eine zählbare Faser ist jede Faser, die Artikel 7 Nummer 1 Unterabsatz 2 entspricht und nicht ein Partikel mit einem maximalen Durchmesser von mehr als 3 Mikrometer berührt.
- —
Eine zählbare Faser, deren beiden Enden sich in einem Strichkreuzplattenfeld befinden, wird als eine Faser gezählt. Eine Faser mit nur einem Ende in einem Feld wird als halbe Faser gezählt.
- —
Die für das Zählen in Betracht kommenden Strichkreuzplattenfelder werden im Stichprobenverfahren aus dem exponierten Bereich des Filters ausgewählt.
- —
Ein Faserbündel, das in der Länge an einem oder mehreren Punkten als kompakt und unteilbar erscheint, sich an anderen Punkten aber in gesonderte Stränge (Teilfaser) zu unterteilen scheint, wird als eine Faser gezählt, wenn es Artikel 7 Nummer 1 Unterabsatz 2 und dem ersten Gedankenstrich der vorliegenden Nummer entspricht, wobei der Durchmesser im ungeteilten und nicht im gespaltenen Teil gemessen wird.
- —
In allen anderen Faserbündeln, in denen sich Einzelfasern berühren oder kreuzen, werden diese Fasern gesondert gezählt, wenn sie sich so genau unterscheiden lassen, daß ermittelt werden kann, ob sie Artikel 7 Nummer 1 Unterabsatz 2 und dem ersten Gedankenstrich der vorliegenden Nummer entsprechen. Lassen sich keine Einzelfasern, die diesen Bestimmungen entsprechen, unterscheiden, so gilt das Faserbündel als eine zählbare Faser, wenn es als Ganzes Artikel 7 Nummer 1 Unterabsatz 2 und dem ersten Gedankenstrich der vorliegenden Nummer entspricht.
- —
Ist mehr als ein Achtel eines Felds durch ein Faserbündel und/oder Partikeln bedeckt, so ist dieses Feld zurückzuweisen und ein anderes zu zählen.
- —
Es werden 100 Fasern gezählt, wobei mindestens 20 Felder zu prüfen sind, oder 100 Felder geprüft.
Eine zählbare Faser ist jede Faser, die Artikel 7 Nummer 1 Unterabsatz 2 entspricht und nicht ein Partikel mit einem maximalen Durchmesser von mehr als 3 Mikrometer berührt.
Eine zählbare Faser, deren beiden Enden sich in einem Strichkreuzplattenfeld befinden, wird als eine Faser gezählt. Eine Faser mit nur einem Ende in einem Feld wird als halbe Faser gezählt.
Die für das Zählen in Betracht kommenden Strichkreuzplattenfelder werden im Stichprobenverfahren aus dem exponierten Bereich des Filters ausgewählt.
Ein Faserbündel, das in der Länge an einem oder mehreren Punkten als kompakt und unteilbar erscheint, sich an anderen Punkten aber in gesonderte Stränge (Teilfaser) zu unterteilen scheint, wird als eine Faser gezählt, wenn es Artikel 7 Nummer 1 Unterabsatz 2 und dem ersten Gedankenstrich der vorliegenden Nummer entspricht, wobei der Durchmesser im ungeteilten und nicht im gespaltenen Teil gemessen wird.
In allen anderen Faserbündeln, in denen sich Einzelfasern berühren oder kreuzen, werden diese Fasern gesondert gezählt, wenn sie sich so genau unterscheiden lassen, daß ermittelt werden kann, ob sie Artikel 7 Nummer 1 Unterabsatz 2 und dem ersten Gedankenstrich der vorliegenden Nummer entsprechen. Lassen sich keine Einzelfasern, die diesen Bestimmungen entsprechen, unterscheiden, so gilt das Faserbündel als eine zählbare Faser, wenn es als Ganzes Artikel 7 Nummer 1 Unterabsatz 2 und dem ersten Gedankenstrich der vorliegenden Nummer entspricht.
Ist mehr als ein Achtel eines Felds durch ein Faserbündel und/oder Partikeln bedeckt, so ist dieses Feld zurückzuweisen und ein anderes zu zählen.
Es werden 100 Fasern gezählt, wobei mindestens 20 Felder zu prüfen sind, oder 100 Felder geprüft.
11. Die durchschnittliche Anzahl von Fasern je Strichkreuzplattenfeld wird durch Division der Anzahl der gezählten Fasern durch die Anzahl der geprüften Strichkreuzplattenfelder ermittelt. Der Anteil am Zählvorgang, der auf Flecken auf dem Filter und Kontaminierung zurückzuführen ist, muß unter 3 Fasern/100 Strichkreuzplattenfelder gehalten werden und ist unter Verwendung unbenutzter Filter zu bewerten. Konzentration in der Luft = (Anzahl je Strichkreuzplattenfeld × exponierter Filterbereich) / (Strichkreuzplattenfeld × Menge entnommener Luft).
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