Artikel 14 RL 83/477/EWG

(1) Für jede in Artikel 3 Absatz 1 genannte Tätigkeit werden geeignete Maßnahmen getroffen, damit die Arbeitnehmer sowie ihre Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb in angemessener Weise über folgendes unterrichtet werden:

die Gefahren für die Gesundheit infolge Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien;

die vorgeschriebenen Grenzwerte und die Notwendigkeit der Überwachung der Luft;

die Vorschriften über die Hygienemaßnahmen, einschließlich der Notwendigkeit, nicht zu rauchen;

die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen in bezug auf das Tragen und die Verwendung von Schutzausrüstung und Schutzkleidung;

die besonderen Vorsichtsmaßnahmen, um die Asbestexposition so weit wie möglich zu verringern.

(2) Abgesehen von den Maßnahmen nach Absatz 1 und vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 3 werden geeignete Maßnahmen getroffen,

a)
damit den Arbeitnehmern und/oder ihren Vertretern in dem Unternehmen oder Betrieb die Ergebnisse der Messungen des Asbestgehalts der Luft zugänglich sind und sie Auskünfte über die Bedeutung dieser Ergebnisse erhalten können;
b)
damit — sofern die Ergebnisse den in Artikel 8 festgelegten Grenzwert überschreiten — die betroffenen Arbeitnehmer sowie ihre Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb so rasch wie möglich von diesen Überschreitungen und ihrer Ursache unterrichtet werden; die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb werden zu den zu treffenden Maßnahmen gehört oder in dringenden Fällen über die getroffenen Maßnahmen unterrichtet.

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