Artikel 14 RL 83/477/EWG
(1) Für jede in Artikel 3 Absatz 1 genannte Tätigkeit werden geeignete Maßnahmen getroffen, damit die Arbeitnehmer sowie ihre Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb in angemessener Weise über folgendes unterrichtet werden:
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die Gefahren für die Gesundheit infolge Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien;
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die vorgeschriebenen Grenzwerte und die Notwendigkeit der Überwachung der Luft;
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die Vorschriften über die Hygienemaßnahmen, einschließlich der Notwendigkeit, nicht zu rauchen;
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die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen in bezug auf das Tragen und die Verwendung von Schutzausrüstung und Schutzkleidung;
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die besonderen Vorsichtsmaßnahmen, um die Asbestexposition so weit wie möglich zu verringern.
(2) Abgesehen von den Maßnahmen nach Absatz 1 und vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 3 werden geeignete Maßnahmen getroffen,
- a)
- damit den Arbeitnehmern und/oder ihren Vertretern in dem Unternehmen oder Betrieb die Ergebnisse der Messungen des Asbestgehalts der Luft zugänglich sind und sie Auskünfte über die Bedeutung dieser Ergebnisse erhalten können;
- b)
- damit — sofern die Ergebnisse den in Artikel 8 festgelegten Grenzwert überschreiten — die betroffenen Arbeitnehmer sowie ihre Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb so rasch wie möglich von diesen Überschreitungen und ihrer Ursache unterrichtet werden; die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb werden zu den zu treffenden Maßnahmen gehört oder in dringenden Fällen über die getroffenen Maßnahmen unterrichtet.
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