Artikel 13 RL 83/477/EWG
(1) Für jede in Artikel 3 Absatz 1 genannte Tätigkeit werden vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 3 geeignete Maßnahmen getroffen, mit denen folgendes gewährleistet wird:
- a)
-
Die Bereiche, in denen diese Tätigkeiten durchgeführt werden,
- i)
- müssen deutlich abgegrenzt und mit Warnschildern versehen werden;
- ii)
- dürfen nur den Arbeitnehmern zugänglich sein, die diese Bereiche aus beruflichen Gründen oder aufgrund ihrer Tätigkeit betreten müssen;
- iii)
- müssen zu Bereichen erklärt werden, in denen nicht geraucht werden darf.
- b)
- Es müssen Bereiche eingerichtet werden, in denen die Arbeitnehmer ohne die Gefahr einer Verunreinigung durch Asbeststaub essen und trinken können.
- c)
-
- i)
- Den Arbeitnehmern ist geeignete Arbeits- oder Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen;
- ii)
- die Arbeits- oder Schutzkleidung muß im Betrieb bleiben. Die Reinigung kann aber in dafür ausgerüsteten Einrichtungen außerhalb des Betriebs erfolgen, wenn dieser die Reinigung nicht selbst vornimmt; in diesem Fall ist die Kleidung in geschlossenen Behältern zu befördern;
- iii)
- es muß sichergestellt werden, daß die Arbeits- oder Schutzkleidung und die Straßenkleidung getrennt aufbewahrt werden;
- iv)
- den Arbeitnehmern müssen geeignete Waschräume — die im Falle von Staub verursachenden Tätigkeiten mit Duschen ausgerüstet sind — zur Verfügung stehen;
- v)
- die Schutzausrüstungen müssen in einem dafür vorgesehenen Raum untergebracht und nach jedem Gebrauch geprüft und gereinigt werden; fehlerhafte Ausrüstungen sind vor einem erneuten Gebrauch auszubessern oder auszutauschen.
(2) Die Kosten für die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen.
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