ANHANG I RL 83/514/EWG

Grenzwerte, Fristen für die Einhaltung der Grenzwerte und Überwachungs- und Kontrollverfahren für die Ableitungen

1.
Grenzwerte und Fristen

Industriezweig(1) Maßeinheit Grenzwerte, die einzuhalten sind ab
1.1.1986 1.1.1989(2)
1.
Zinkbergbau, Blei- und Zinkraffination, NE-Metallindustrie und Industrie für metallisches Cadmium
Milligramm Cadmium pro Liter abgeleitetes Abwasser 0,3(3) 0,2(3)
2.
Herstellung von Cadmiumverbindungen
Milligramm Cadmium pro Liter abgeleitetes Abwasser 0,5(3) 0,2(3)
Gramm abgeleitetes Cadmium pro Kilogramm verwendetes Cadmium 0,5(4) (5)
3.
Pigmentherstellung
Milligramm Cadmium pro Liter abgeleitetes Abwasser 0,5(3) 0,2(3)
Gramm abgeleitetes Cadmium pro Kilogramm verwendetes Cadmium 0,3(4) (5)
4.
Herstellung von Stabilisatoren
Milligramm Cadmium pro Liter abgeleitetes Abwasser 0,5(3) 0,2(3)
Gramm abgeleitetes Cadmium pro Kilogramm verwendetes Cadmium 0,5(4) (5)
5.
Herstellung von Primär- und Sekundär-Batterien
Milligramm Cadmium pro Liter abgeleitetes Abwasser 0,5(3) 0,2(3)
Gramm abgeleitetes Cadmium pro Kilogramm verwendetes Cadmium 1,5(4) (5)
6.
Galvanotechnik(6)
Milligramm Cadmium pro Liter abgeleitetes Abwasser 0,5(3) 0,2(3)
Gramm abgeleitetes Cadmium pro Kilogramm verwendetes Cadmium 0,3(4) (5)
7.
Herstellung von Phosphorsäure und/oder Phosphatdüngemitteln aus Phosphormineralen(7)

2.
In der vorstehenden Tabelle sind die in Konzentrationswerten ausgedrückten Grenzwerte für die Industriezweige der Rubriken 2, 3, 4, 5 und 6 angegeben, die grundsätzlich nicht überschritten werden dürfen. Auf keinen Fall dürfen die als Höchstkonzentration ausgedrückten Grenzwerte über den Werten liegen, die sich aus der Division der Höchstmengen durch den Wasserbedarf je Kilogramm verwendetes Cadmium ergeben. Da jedoch die Cadmiumkonzentration in den Abflüssen von der verwendeten Wassermenge abhängt, die sich jeweils nach Verfahren und Industriebetrieb unterscheidet, müssen die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Grenzwerte, die als Menge des abgeleiteten Cadmiums im Verhältnis zur Menge des verwendeteten Cadmiums ausgedrückt sind, in jedem Fall eingehalten werden.
3.
Die Grenzwerte als tägliche Durchschnittswerte betragen das Doppelte der in der Tabelle angegebenen entsprechenden Grenzwerte als monatliche Durchschnittswerte.
4.
Um zu überprüfen, ob die Ableitungen den Emissionsnormen genügen, die entsprechend den in diesem Anhang festgelegten Grenzwerten festgesetzt wurden, muß ein Kontrollverfahren eingeführt werden.

Dieses Kontrollverfahren muß die Entnahme und die Analyse von Proben, die Messung des Abflusses und der Menge des verwendeten Cadmiums vorsehen.

Läßt sich die Menge des verwendeten Cadmiums nicht ermitteln, so kann beim Kontrollverfahren von der Cadmiummenge ausgegangen werden, die nach der Produktionskapazität, die der Genehmigung zugrunde liegt, verwendet werden kann.

5.
Es wird eine repräsentative Probe der Abflüsse innerhalb von 24 Stunden entnommen. Die während eines Monats abgeleitete Cadmiummenge wird auf der Grundlage der täglich abgeleiteten Cadmiummenge berechnet.

Ein vereinfachtes Kontrollverfahren kann jedoch für Industriebetriebe eingefürt werden, die jährlich nicht mehr als zehn Kilogramm Cadmium ableiten. Für Galvanotechnik-Betriebe kann nur dann ein vereinfachtes Kontrollverfahren eingeführt werden, wenn die galvanischen Wannen insgesamt ein Fassungsvermögen von weniger als 1,5 Kubikmeter besitzen.

Fußnote(n):

(1)

Für Industriezweige, die in dieser Tabelle nicht genannt sind, werden Grenzwerte, wenn nötig, vom Rat zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt. In der Zwischenzeit legen die Mitgliedstaaten Emissionsnormen für Cadmiumableitungen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 76/464/EWG in eigener Zuständigkeit fest. Bei diesen Emissionsnormen müssen die besten verfügbaren technischen Mittel berücksichtigt werden; sie dürfen nicht weniger streng sein als der am besten vergleichbare Grenzwert dieses Anhangs.

(2)

Aufgrund der Erfahrungen, die die Kommission bei der Anwendung dieser Richtlinie macht, unterbreitet sie dem Rat in Anwendung des Artikels 5 Absatz 3 rechtzeitig Vorschläge mit dem Ziel, strengere Grenzwerte festzulegen, die 1992 in Kraft treten sollen.

(3)

Durchschnittliche monatliche Gesamtcadmiumkonzentration, gewogen nach der Abflußmenge.

(4)

Monatlicher Durchschnittswert.

(5)

Gegenwärtig können die Grenzwerte nicht als Frachtwerte ausgedrückt werden. Diese Werte werden vom Rat gemäß Artikel 5 Absatz 3 gegebenenfalls festgelegt. Falls der Rat keine Festlegungen trifft, gelten die Frachtgrenzwerte der Spalte „1.1.1986” weiter.

(6)

Die Mitgliedstaaten können die Anwendung der Grenzwerte für Betriebe, die weniger als 10 kg Cadmium pro Jahr ableiten und deren galvanische Wannen insgesamt ein Fassungsvermögen von weniger als 1,5 Kubikmeter besitzen, bis zum 1. Januar 1989 aussetzen, wenn technische oder verwaltungsmäßige Umstände dies zwingend erfordern.

(7)

Zur Zeit gibt es keine wirtschaftlich brauchbaren technischen Verfahren, die es ermöglichen, den Ableitungen aus der Herstellung von Phosphorsäure und/oder Phosphatdüngemitteln aus Phosphormineralen systematisch das Cadmium zu entziehen. Für diese Ableitungen wurde folglich kein Grenzwert festgesetzt. Das Fehlen solcher Grenzwerte entbindet die Mitgliedstaaten nicht von ihrer Verpflichtung, nach der Richtlinie 76/464/EWG Emissionsnormen für diese Ableitungen festzusetzen.

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