ANHANG II RL 83/514/EWG

Qualitätsziele

Für die Mitgliedstaaten, welche die Ausnahmeregelung nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/464/EWG anwenden, werden die Emissionsnormen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der genannten Richtlinie aufstellen und zur Anwendung bringen müssen, so festgesetzt, daß das (oder die) entsprechende(n) Qualitätsziel(e) unter den nachstehend aufgeführten Zielen in dem Gebiet, das von Cadmiumableitungen betroffen ist, eingehalten wird (werden). Die zuständige Behörde bezeichnet das betroffene Gebiet in jedem Einzelfall und wählt unter den unter Nummer 1 aufgeführten Qualitätszielen dasjenige oder diejenigen aus, das (die) ihr im Hinblick auf die Zweckbestimmung des betroffenen Gebiets angemessen erscheint (erscheinen); dabei trägt sie dem Umstand Rechnung, daß durch diese Richtlinie jegliche Verschmutzung beseitigt werden soll.

1.
Um die Verschmutzung im Sinne der Richtlinie 76/464/EWG gemäß Artikel 2 derselben Richtlinie zu beseitigen, werden folgende Qualitätsziele(1), hinreichend nahe der Einleitungsstelle gemessen, festgelegt(2):
1.1.
Die Gesamtcadmiumkonzentration in den oberirdischen Binnengewässern, die von Ableitungen betroffen sind, darf 5 μg/l nicht überschreiten.
1.2.
Die Konzentration des gelösten Cadmiums in Mündungsgewässern, die von Ableitungen betroffen sind, darf 5 μg/l nicht überschreiten.
1.3.
Die Konzentration des gelösten Cadmiums im Küstenmeer und in den inneren Küstengewässern, außer Mündungsgewässern, die von Ableitungen betroffen sind, darf 2,5 μg/l nicht überschreiten.
1.4.
Bei Gewässern, aus denen Trinkwasser gewonnen wird, muß der Cadmiumgehalt den Anforderungen der Richtlinie 75/440/EWG entsprechen(3).
2.
Zusätzlich zu diesen Vorschriften müssen die Cadmiumkonzentrationen mit Hilfe des in Artikel 5 genannten nationalen Überwachungsnetzes ermittelt und die Ergebnisse mit folgenden Konzentrationen verglichen werden(2):
2.1.
Im Falle der oberirdischen Binnengewässer mit der Gesamtcadmiumkonzentration von 1 μg/l.
2.2.
Im Falle der Mündungsgewässer mit der Konzentration des gelösten Cadmiums in Höhe von 1 μg/l.
2.3.
Im Falle des Küstenmeers und der inneren Küstengewässer, außer Mündungsgewässern, mit einer Konzentration des gelösten Cadmiums in Höhe von 0,5 μg/l.

Werden diese Konzentrationen an einem der Punkte des nationalen Überwachungsnetzes nicht eingehalten, so sind die Gründe hierfür der Kommission mitzuteilen.

3.
Die Cadmiumkonzentration in Sedimenten und/oder Mollusken und Schalentieren, soweit möglich der Art Mytilus edulis, darf mit der Zeit nicht wesentlich ansteigen.
4.
Sind mehrere Qualitätsziele für die Gewässer eines Gebiets anwendbar, so muß die Qualität des Wassers jedem dieser Ziele entsprechen.

Fußnote(n):

(1)

Die unter den Nummern 1.1, 1.2 und 1.3 festgesetzten Cadmiumkonzentrationen stellen die Mindesterfordernisse zum Schutz des Lebens im Wasser dar.

(2)

Mit Ausnahme des Qualitätsziels 1.4 beziehen sich alle Konzentrationen auf das arithmetische Mittel der Ergebnisse eines Jahres.

(3)

Die Richtlinie 75/440/EWG betrifft die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 194 vom 25.7.1975, S. 26). In dieser Richtlinie ist für Cadmium ein zwingender Wert von 5 μg/l bei 95 % der Proben vorgesehen.

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