ANHANG III RL 83/514/EWG

Referenzmeßverfahren

1.
Die Referenzanalysemethode zur Ermittlung des Cadmiumgehalts im Wasser, in Sedimenten und in Mollusken und Schalentieren ist die Atomabsorptionsspektrophotometrie nach Konservierung und entsprechender Behandlung der Probe.

Es muß eine Erfassungsgrenze(1) eingehalten werden, bei der die Cadmiumkonzentration mit einer Richtigkeit(1) von ± 30 % und einer Genauigkeit(1) von ± 30 % bei folgenden Konzentrationen ermittelt werden kann:

im Falle von abgeleitetem Abwasser ein Zehntel der in der Genehmigung angegebenen zulässigen Höchstkonzentration von Cadmium;

im Falle von Oberflächenwasser 0,1 μg/l oder ein Zehntel der in dem Qualitätsziel angegebenen Cadmiumkonzentration, wobei der höhere Wert gilt;

im Falle von Mollusken und Schalentieren 0,1 mg/kg Naßgewicht;

im Falle von Sedimenten ein Zehntel der Cadmiumkonzentration der Probe oder 0,1 mg/kg Trokkengewicht bei Trocknung bei 105 °C bis 110 °C und konstantem Gewicht, wobei der höhere Wert gilt.

2.
Für die Messung des Abflusses ist eine Genauigkeit von ± 20 % vorgeschrieben.

Fußnote(n):

(1)

Die Definitionen dieser Ausdrücke entsprechen denen der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 271 vom 29.10.1979, S. 44).

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