ANHANG IV RL 83/514/EWG

Überwachungsverfahren für die Qualitätsziele

1.
Für jede Genehmigung, die in Anwendung dieser Richtlinie erteilt wird, bestimmt die zuständige Behörde die Vorschriften, Überwachungsmodalitäten und Fristen, um die Einhaltung des betreffenden Qualitätsziels oder der betreffenden Qualitätsziele sicherzustellen.
2.
In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/464/EWG unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission bei jedem ausgewählten und angewandten Qualitätsziel über:

die Einleitungsstellen und Dispersionsvorrichtungen;

das Gebiet, in welchem das Qualitätsziel angewandt wird;

die Orte der Probenahme;

die Häufigkeit der Probenahme;

die Probenahme- und Meßmethode;

die Ergebnisse.

3.
Die Proben müßen (SIC! müssen) ausreichend repräsentativ für die Qualität der Gewässer in dem durch die Einleitung betroffenen Gebiet sein, und die Probenahmehäufigkeit muß genügend hoch sein, um etwaige Änderungen des Zustandes der Gewässer aufzeigen zu können, insbesondere unter Berücksichtigung der natürlichen Veränderungen des Wasserhaushalts.

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