ANHANG II RL 84/156/EWG
Qualitätsziele
Für die Mitgliedstaaten, welche die Ausnahmeregelung nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/464/EWG anwenden, werden die Emissionsnormen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der genannten Richtlinie aufstellen und zur Anwendung bringen müssen, so festgesetzt, daß das (oder die) entsprechende(n) Qualitätsziel(e) unter den in Anhang II Nummern 1, 2 und 3 der Richtlinie 82/176/EWG aufgeführten Zielen in dem Gebiet, das von Quecksilberableitungen betroffen ist, eingehalten wird (werden).
Die zuständige Behörde bezeichnet das betroffene Gebiet in jedem Einzelfall und wählt unter den in Nummer 1 des Anhangs II der Richtlinie 82/176/EWG aufgeführten Qualitätszielen dasjenige oder diejenigen aus, das (die) ihr im Hinblick auf die Zweckbestimmung des betroffenen Gebiets angemessen erscheint (erscheinen); dabei trägt sie dem Umstand Rechnung, daß durch die vorliegende Richtlinie jegliche Verschmutzung vermieden oder beseitigt werden soll.
Soweit sich dies aus technischen Gründen als notwendig erweist, können die unter den Nummern 1.2, 1.3 und 1.4 des Anhangs II der Richtlinie 82/176/EWG aufgeführten Zahlenwerte der Qualitätsziele bis zum 1. Juli 1989 nach vorheriger Mitteilung an die Kommission ausnahmsweise mit dem Faktor 1,5 multipliziert werden.
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