Artikel 11 RL 84/360/EWG
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die von der Anlage ausgehenden Emissionen zum Zweck einer Überwachung der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 festgestellt werden. Die Bestimmungsverfahren müssen von den zuständigen Behörden genehmigt sein.
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