Artikel 12 RL 84/360/EWG

Die Mitgliedstaaten verfolgen die Entwicklung der besten verfügbaren Technologie und der Umweltverhältnisse.

Anhand dieser Prüfung beschließen sie erforderlichenfalls für die gemäß dieser Richtlinie genehmigten Anlagen geeignete Auflagen, bei. denen zum einen dieser Entwicklung und zum anderen dem Grundsatz Rechnung zu tragen ist, daß dies für die betreffenden Anlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Unternehmen der jeweiligen Kategorie, nicht mit unvertretbar hohen Kästen verbunden sein sollte.

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