Artikel 13 RL 84/360/EWG
Die Mitgliedstaaten verfolgen anhand der Prüfung der Entwicklung der besten verfügbaren Technologie und der Umweltverhältnisse Politiken und Strategien unter Anwendung geeigneter Maßnahmen, um die bestehenden Anlagen der in Anhang I aufgeführten Kategorien schrittweise an die beste verfügbare Technologie anzupassen, zu berücksichtigen sind dabei insbesondere
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die technischen Besonderheiten der Anlage;
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der Auslastungsgrad und die Restnutzungsdauer der Anlage;
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Art und Menge der von der Anlage emittierten Schadstoffe;
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der Grundsatz, daß dies für die betreffenden Anlagen, insbesondere in Anbetracht der wirtschaftlichen Lage der Unternehmen der jeweiligen Kategorie, nicht mit unvertretbar hohen Kosten verbunden sein sollte.
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