Artikel 5 RL 84/360/EWG

Die Mitgliedstaaten können

stark belastete Gebiete bestimmen, für die strengere als die in Artikel 4 genannten Emissionsgrenzwerte festgelegt werden können;

besonders schutzbedürftige Gebiete bestimmen, für die strengere als die in Artikel 4 genannten Luftqualitäts- und Emissionsgrenzwerte festgelegt werden können,

beschließen, daß in den vorstehend genannten Gebieten Anlagen bestimmter Kategorien gemäß Anhang 1 nur unter bestimmten Voraussetzungen errichtet oder betrieben werden dürften.

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