Artikel 5 RL 84/360/EWG
Die Mitgliedstaaten können
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stark belastete Gebiete bestimmen, für die strengere als die in Artikel 4 genannten Emissionsgrenzwerte festgelegt werden können;
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besonders schutzbedürftige Gebiete bestimmen, für die strengere als die in Artikel 4 genannten Luftqualitäts- und Emissionsgrenzwerte festgelegt werden können,
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beschließen, daß in den vorstehend genannten Gebieten Anlagen bestimmter Kategorien gemäß Anhang 1 nur unter bestimmten Voraussetzungen errichtet oder betrieben werden dürften.
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