Artikel 4 RL 84/360/EWG

Unbeschadet sonstiger Anforderungen aufgrund einzelstaatlicher oder gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften, die einen anderen Zweck als diese Richtlinie verfolgen, darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn sich die zuständige Behörde vergewissert hat, daß

1.
alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Luftverunreinigung, einschließlich des Einsatzes der besten verfügbaren Technologie, getroffen worden sind, sofern die Durchführung solcher Maßnahmen keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursacht;
2.
der Betrieb der Anlage keine signifikante Luftverunreinigung, insbesondere durch die Emission, der in Anhang 11 aufgeführten Stoffe, verursachen wird;
3.
keiner der geltenden Emissionsgrenzwerte überschritten wird;
4.
alle geltenden Luftqualitätsgrenzwerte berücksichtigt werden.

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