Artikel 3 RL 84/360/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der Betrieb von Anlagen, die zu den in Anhang I aufgeführten Kategorien gehören, dem Erfordernis der vorherigen Genehmigung unterworfen wird, die von den zuständigen Behörden erteilt wird. Daß die für derartige Genehmigungen vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt werden müssen, ist bereits bei der Planung der Anlage zu berücksichtigen.
(2) Diese Genehmigung ist auch bei einer wesentlichen Änderung aller Anlagen erforderlich, die zu den in Anhang 1 aufgeführten Kategorien gehören oder aufgrund dieser Änderung zu diesen Kategorien zu rechnen sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können weitere Anlagen dem Erfordernis der Genehmigung oder, soweit das nationale Recht dies vorsieht, einer vorherigen Anzeige unterwerfen.
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