Artikel 2 RL 84/360/EWG

Im Sinne dieser Richtlinie gelten als:

1.
Luftverunreinigung: unmittelbare oder mittelbare Zuführung von Stoffen oder Energie durch den Menschen in die Luft, aus der sich abträgli che Wirkungen wie eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, eine Schädigung der lebenden Schätze und der Ökosysteme sowie von Sachwerten und eine Beeinträchtigung der Annehmlichkeiten der Umwelt oder sonstiger rechtmäßiger Nutzungen der Umwelt ergeben.
2.
Anlage: gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienende Betriebsstätte oder sonstige ortsfeste Einrichtung, die zu einer Verunreinigung der Luft führen kann.
3.
Bestehende Anlage: Anlage, die vor dem 1. Juli 1987 in Betrieb war oder die vor diesem Zeitpunkt errichtet oder genehmigt war.
4.
Luftqualitätsgrenzwert: Gehalt an Schadstoffen in der Luft, der während bestimmter Zeiträume nicht überschritten werden darf.
5.
Emissionsgrenzwert: Gehalt und/oder Masse an Schadstoffen in den Emissionen aus Anlagen, die während bestimmter Zeiträume nicht überschritten werden dürfen.

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