Artikel 1 RL 84/360/EWG

Zweck dieser Richtlinie ist es, weitere Maßnahmen und Verfahren zur Verhütung oder zur Verringerung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen, insbesondere durch diejenigen Anlagen, die zu den in Anhang 1 aufgeführten Kategorien gehören, in der Gemeinschaft vorzusehen.

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