Präambel RL 84/360/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
In den Aktionsprogrammen der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz von 1973(4), 1977(5) und 1983(6) wird die Bedeutung der Verhütung und Verringerung der Luftverunreinigungen nachdrücklich unterstrichen.
Die Aktionsprogramme von 1973 und 1977 sehen neben der objektiven Beurteilung der Gefahren der Luftverunreinigung für die menschliche Gesundheit und die Umwelt die Festlegung von Qualitätszielen und Qualitätsnormen, insbesondere für einige der Luftschadstoffe vor, die als besonders gefährlich angesehen werden.
Aufgrund dieser Programme hat der Rat bereits mehrere Richtlinien erlassen.
Die Gemeinschaft ist gemäß dem Beschluß 81/462/EWG(7) auch dem Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung beigetreten.
Das Aktionsprogramm von 1983, dessen allgemeine Ausrichtung vom Rat der Europäischen Gemeinschaften und den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten genehmigt worden ist, sieht vor, daß die Kommission ihre Bemühungen zur Festlegung von Qualitätsnormen für die Luft fortsetzt und daß gegebenenfalls Emissionsnormen für bestimmte Emittententypen vorgesehen werden.
In allen Mitgliedstaaten gibt es Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Bekämpfung der Luftverunreinigung durch ortsfeste Industrieanlagen; in mehreren Mitgliedstaaten stehen Änderungen dieser Vorschriften bevor.
Die Unterschiede zwischen den in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden oder zur Zeit in Änderung begriffenen Vorschriften betreffend die Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und damit eine unmittelbare Auswirkung auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes haben. Es empfiehlt sich daher, auf diesem Gebiet die Rechtsvorschriften gemäß Artikel 100 des Vertrages anzugleichen.
Eine der wichtigsten Aufgaben der Gemeinschaft ist die Förderung einer harmonischen Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft sowie einer beständigen und ausgewogenen Wirtschaftsentwicklung. Dies ist jedoch ohne eine Bekämpfung der Umweltbelastungen und ohne die Verbesserung der Lebensqualität und des Umweltschutzes nicht möglich.
Es ist wünschenswert und erforderlich, daß die Gemeinschaft einen Beitrag im Kampf der Mitgliedstaaten gegen die Luftverunreinigung durch ortsfeste Industrieanlagen leistet.
Zu diesem Zweck ist die Aufstellung einer Reihe von Grundsätzen zur Durchführung eines Bündels von Maßnahmen und Verfahren zur Verhütung und Verringerung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen innerhalb der Gemeinschaft erforderlich.
Die Bemühungen der Gemeinschaft um die Einführung dieser Grundsätze lassen sich angesichts der Vielfalt der Situationen und der Prinzipien, auf denen die einzelstaatlichen Politiken beruhen, nur schrittweise realisieren.
Zunächst erscheint es geboten, einen allgemeinen Rahmen zu schaffen, der es den Mitgliedstaaten ermöglichen soll, ihre bestehenden Vorschriften erforderlichenfalls an die auf Gemeinschaftsebene beschlossenen Grundsätze anzupassen. Es ist daher notwendig, daß die Mitgliedstaaten eine Regelung einführen, welche den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Industrieanlagen, die Luftverunreinigungen verursachen können, dem Erfordernis einer Genehmigung unterwirft.
Diese vorherige Genehmigung darf von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden nur erteilt werden, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, hierzu gehört insbesondere, daß alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen getroffen werden und der Betrieb der Anlage keine signifikante Luftverunreinigung verursacht.
In besonders stark belasteten und besonders schutzwürdigen Gebieten müssen Sonderbestimmungen angewandt werden können.
Die für das Genehmigungsverfahren sowie das Verfahren zur Bestimmung der Emissionen anwendbaren Regeln müssen bestimmten Anforderungen entsprechen.
Die zuständigen Behörden müssen die Notwendigkeit prüfen, unter bestimmten Umständen zusätzliche Anforderungen vorzuschreiben, die jedoch für das betreffende Unternehmen keine unvertretbar hohen Kosten mit sich bringen dürfen.
Die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften auf bestehende Anlagen sollte schrittweise erfolgen und insbesondere die technischen Besonderheiten und wirtschaftlichen Auswirkungen berücksichtigen.
Um die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung und Verringerung der Luftverunreinigung und die Entwicklung der Vorsorgetechnologie zu fördern, ist eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission vorzusehen —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 139 vom 27. 5. 1983, S. 5.
- (2)
ABl. Nr. C 342 vom 19.12. 1983, S. 160.
- (3)
ABl. Nr. C 23 vom 30.1. 1984, S. 27.
- (4)
ABl. Nr. C 112 vom 20. 12. 1973, S. 1.
- (5)
ABl. Nr. C 139 vom 13. 6. 1977, S. 1.
- (6)
ABl. Nr. C 46 vom 17. 2. 1983, S. 1.
- (7)
ABl. Nr. L 171 vom 27. 6. 1981, S. 11.
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