Artikel 9 RL 84/360/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Anträge auf Genehmigung und die Entscheidungen der zuständigen Behörden der betroffenen Öffentlichkeit unter Beachtung der nationalen Vorschriften bekanntgegeben werden.
(2) Absatz 1 gilt unbeschadet besonderer einzelstaatlicher oder gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben und vorbehaltlich der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften auf dem Gebiet des Firmen- und Geschäftsgeheimnisses.
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