Artikel 8 RL 84/360/EWG
(1) Der Rat legt, soweit erforderlich, auf Vorschlag der Kommission einstimmig auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien Emissionsgrenzwerte fest, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen, und berücksichtigt dabei Art, Mengen und Schädlichkeit der betreffenden Emissionen.
(2) Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission einstimmig die entsprechenden Meß- und Bewertungsverfahren und -methoden.
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