Artikel 7 RL 84/360/EWG

Vorbehaltlich der Bestimmungen über das Firmen- und Geschäftsgeheimnis tauschen die Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission ihre Erfahrungen und Kenntnisse über den Stand der Maßnahmen zur Verhütung und Verringerung der Luftverunreinigung sowie auf dem Gebiet der technischen Verfahren und Einrichtungen und der Luftqualitäts- und Emissionsgrenzwerte aus.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.