ANHANG I RL 84/491/EWG
GRENZWERTE, FRISTEN FÜR DIE EINHALTUNG DER GRENZWERTE UND ÜBERWACHUNGS- UND KONTROLLVERFAHREN FÜR DIE ABLEITUNGEN
- 1.
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Grenzwerte und Fristen
Industriezweig(*) Meßeinheit (****)Einzuhaltende Grenzwerte ab 1. 4. 1986 ab 1. 10. 1988 - 1.
- Betrieb zur Herstellung von HCH
Gramm HCH pro Tonne hergestelltes HCH(**) 3 2 Milligramm HCH pro Liter abgeleitetes Abwasser(***) 3 2 - 2.
- Betrieb zur Extraktion von Lindan
Gramm HCH pro Tonne verwendetes HCH(**) 15 4 Milligramm HCH pro Liter abgeleitetes Abwasser(***) 8 2 - 3.
- Betrieb, in dem die Herstellung von HCH und die Extraktion von Lindan vorgenommen werden
Gramm HCH pro Tonne hergestelltes HCH(**) 16 5 Milligramm HCH pro Liter abgeleitetes Abwasser(***) 6 2 - 2.
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Die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Konzentrationsgrenzwerte dürfen grundsätzlich nicht überschritten werden. Auf keinen Fall dürfen als Höchstkonzentration ausgedrückte Grenzwerte über den Werten liegen, die sich aus der Division der Frachtgrenzwerte durch den Wasserbedarf pro Tonne hergestelltes oder verwendetes HCH ergeben.
Die Frachtgrenzwerte, ausgedrückt als Menge des HCH, das im Verhältnis zur Menge des hergestellten oder verwendeten HCH (siehe vorstehende Tabelle) abgeleitet wird, sind in jedem Fall einzuhalten.
- 3.
- Die Grenzwerte als tägliche Durchschnittswerte betragen bei Überprüfungen gemäß nachstehenden Nummern 4 und 5 das Doppelte der in der vorstehenden Tabelle angegebenen entsprechenden Grenzwerte als monatliche Durchschnittswerte.
- 4.
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Um zu überprüfen, ob die Ableitungen den Emissionsnormen genügen, die entsprechend dieser Richtlinie festgesetzt wurden, muß ein Kontrollverfahren eingeführt werden.
Dieses Verfahren muß die Entnahme und Analyse von Proben und die Messung des Abflusses und der Menge des hergestellten oder verwendeten HCH vorsehen. Ist es unmöglich festzustellen, wieviel HCH hergestellt oder verwendet worden ist, so kann sich das Kontrollverfahren höchstens auf die Menge HCH stützen, die im fraglichen Zeitraum unter Berücksichtigung der in Betrieb befindlichen Produktionsanlagen und der Genehmigung hergestellt oder verwendet werden kann.
- 5.
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Es wird eine Probe entnommen, die für den Abfluß binnen 24 Stunden repräsentativ ist. Die während eines Monats abgeleitete Menge HCH ist anhand der täglichen abgeleiteten HCH-Mengen zu errechnen.
Für Industriebetriebe, die jährlich nicht mehr als 3 kg HCH ableiten, kann ein vereinfachtes Kontrollverfahren eingeführt werden.
Fußnote(n):
- (*)
Die in der Tabelle angegebenen Grenzwerte beziehen sich auch auf etwaige Abwässer aus der Lindan-Formulierung in der gleichen Anlage.
Für die in dieser Tabelle nicht genannten HCH-verwendenden Industriezweige, insbesondere die Formulierer des Lindan, die Stoffe für den Pflanzen-, Holz- und Kabelschutz herstellen, wird der Rat später im Bedarfsfall geeignete Maßnahmen und Grenzwerte festlegen. In der Zwischenzeit legen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der besten verfügbaren technischen Mittel in eigener Zuständigkeit Emissionsnormen für die Abwässer dieser Betriebe fest.
- (**)
Frachtgrenzwerte (monatlicher Druchschnittswert) (SIC! Durchschnittswert).
- (***)
Konzentrationsgrenzwert (durchschnittliche monatliche HCH-Konzentration, gewogen nach dem Abwasserabfluß).
- (****)
Grenzwerte für die Gesamtmenge HCH in allen HCH-haltigen Abwasserableitungen aus dem Industriebetrieb.
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