ANHANG III RL 84/491/EWG

REFERENZMESSVERFAHREN

1.
Die Referenzanalysemethode zur Bestimmung des HCH-Gehalts in den Ableitungen und Gewässern ist die Gaschromatographie mittels Nachweis durch Elektroneneinfangdetektor nach vorheriger Extraktion mit geeignetem Lösungsmittel sowie Reinigung.

Die Richtigkeit(1) und die Genauigkeit(2) der Methode müssen ± 50 % betragen bei einer Konzentration, die dem doppelten Bestimmungsgrenzwert entspricht.

Es muß folgende Bestimmungsgrenze(3) eingehalten werden:

bei Ableitungen, ein Zehntel der am Ort der Probenahme geforderten Konzentration,

bei Gewässern, für die ein Qualitätsziel gilt,

i)
in den oberirdischen Binnengewässern, ein Zehntel der in dem Qualitätsziel angegebenen Konzentration,
ii)
in den Mündungsgewässern und im Küstenmeer, ein Fünftel der in dem Qualitätsziel angegebenen Konzentration,

bei Sedimenten, 1 μg/kg Trockengewicht,

bei lebenden Organismen, 1 μg/kg Naßgewicht.

2.
Für die Messung der Abflußmenge ist eine Genauigkeit von ± 20 % vorgeschrieben.

Fußnote(n):

(1)

Die Definitionen dieser Ausdrücke entsprechen denen der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 271 vom 29.10.1979, S. 44).

(2)

Die Definitionen dieser Ausdrücke entsprechen denen der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 271 vom 29.10.1979, S. 44).

(3)

Die Definitionen dieser Ausdrücke entsprechen denen der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 271 vom 29.10.1979, S. 44).

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