Artikel 1 RL 84/500/EWG
(1) Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 76/893/EWG.
(2) Diese Richtlinie betrifft die Blei- und Kadmiumlässigkeit von Keramikgegenständen, die als Fertigerzeugnisse dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, oder bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
(3) „Keramikgegenstände” sind aus einer Mischung anorganischer Stoffe mit einem im allgemeinen hohen Gehalt an Ton oder Silikat unter möglichem Zusatz von geringen Mengen organischer Stoffe hergestellte Gegenstände. Sie werden zunächst ausgeformt ; die so erhaltene Form wird durch Brennen endgültig fixiert. Sie können hochgebrannt, mit Glasuren und/oder Dekors versehen werden.
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