Artikel 2 RL 84/500/EWG
(1) Die Blei- und Kadmiumlässigkeit der Keramikgegenstände darf die nachstehend festgelegten Grenzwerte nicht übersteigen.
(2) Die Blei- und Kadmiumlässigkeit der Keramikgegenstände wird mit Hilfe eines Versuchs unter den in Anhang I festgelegten Bedingungen und unter Anwendung der in Anhang II beschriebenen Analysemethode bestimmt.
(3) Besteht ein Keramikgegenstand aus einem Behälter und einem Keramikdeckel, so gilt als Grenzwert für die Blei- und/oder Kadmiumlässigkeit (mg/dm2 oder mg/l) der Wert, der für den Behälter allein gilt.
Der Behälter allein und die innere Oberfläche des Deckels werden unter den gleichen Bedingungen getrennt geprüft.
Die Summe der beiden so festgestellten Blei- und/oder Kadmiumlässigkeitswerte wird je nach Fall auf die Fläche oder das Volumen des Behälters allein bezogen.
(4) Ein Keramikgegenstand gilt als den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechend, wenn die bei einem Versuch unter den Bedingungen der Anhänge I und II festgestellten Blei- und/oder Kadmiumlässigkeitswerte folgende Grenzwerte nicht übersteigen :
Pb | Cd | |
---|---|---|
|
0,8 mg/dm2 | 0,07 mg/dm2 |
|
4,0 mg/l | 0,3 mg/l |
|
1,5 mg/l | 0,1 mg/l |
(5) Werden bei einem Keramikgegenstand die genannten Werte nicht um mehr als 50 % überschritten, so gilt dieser Gegenstand dennoch als den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechend, wenn mindestens drei andere in bezug auf Form, Abmessung, Dekor und Glasur identische Gegenstände unter den in den Anhängen I und II vorgesehenen Bedingungen geprüft werden und dabei die Blei- und/oder Kadmiumlässigkeitswerte dieser Gegenstände im Durchschnitt nicht die festgelegten Grenzwerte überschreiten und bei jedem dieser Gegenstände diese Grenzwerte nicht um mehr als 50 % überschritten werden.
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