Artikel 3 RL 84/500/EWG
Änderungen der Anhänge, mit Ausnahme der Nummern 1 und 2 von Anhang I, die aufgrund der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse vorzunehmen sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 10 der Richtlinie 76/893/EWG beschlossen.
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