Artikel 4 RL 84/500/EWG

(1) Vor Ablauf von drei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie(1) legt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 100 des Vertrages folgendes fest :

a)
die Beschränkungen, die für diejenigen Teile von Keramikgegenständen vorzusehen sind, die dazu bestimmt sind, mit dem Mund in Berührung zu kommen ;
b)
die Methoden zur Kontrolle der Einhaltung der unter Buchstabe a) vorgesehenen Beschränkungen.

(2) Innerhalb der gleichen Frist überprüft die Kommission anhand der toxikologischen und technologischen Daten die in Artikel 2 festgelegten Grenzwerte im Hinblick auf eine Senkung dieser Werte sowie die Beleuchtungsbedingungen des in Anhang I beschriebenen Versuchs und unterbreitet dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie.

Fußnote(n):

(1)

Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 17. Oktober 1984 bekanntgegeben.

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