Artikel 5 RL 84/500/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten ändern erforderlichenfalls ihre Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, so daß

drei Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie der Handel mit Keramikgegenständen, die dieser Richtlinie entsprechen, zugelassen wird;

fünf Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie das Inverkehrbringen von Keramikgegenständen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, untersagt wird.

Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Herstellung von Keramikgegenständen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, untersagen bzw. ein diesbezügliches Verbot aufrechterhalten.

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