ANHANG I RL 84/500/EWG

GRUNDREGELN FÜR DIE BESTIMMUNG DER BLEI- UND KADMIUMLÄSSIGKEIT

1.
Versuchsflüssigkeit (Simulierendes Lösungsmittel)

4 vol % Essigsäure in frisch zubereiteter wäßriger Lösung.

2.
Versuchsbedingungen

2.1.
Der Versuch ist bei einer Temperatur von 22 ± 2° C und über eine Dauer von 24 ± 0,5 Stunden durchzuführen.
2.2.
Soll nur die Bleilässigkeit bestimmt werden, so wird der zu prüfende Gegenstand mit einem geeigneten Material abgedeckt und den in einem Laboratorium üblichen Beleuchtungsbedingungen unterworfen.

Soll die Kadmium-Blei- oder die Kadmiumlässigkeit bestimmt werden, so wird die Probe so abgedeckt, daß die zu prüfende Oberfläche in völliger Dunkelheit bleibt.

3.
Einfüllen

3.1.
Füllbare Gegenstände

Der Gegenstand wird bis auf ein höchstens 1mm unterhalb des Uberlaufpunkts liegendes Niveau, gemessen vom oberen Rand des Gegenstands, mit 4 %iger Essigsäurelösung gefüllt. Bei Gegenständen mit flachem oder leicht geneigtem Rand darf der Abstand zwischen der Flüssigkeitsoberfläche und dem Überlaufpunkt jedoch höchstens 6 mm, den geneigten Rand entlang gemessen, betragen.

3.2.
Nicht füllbare Gegenstände

Die Oberfläche des Gegenstands, die nicht dazu bestimmt ist, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, ist zunächst mit einer geeigneten Schutzschicht zu überziehen, die so beschaffen ist, daß sie der 4 %igen Essisäurelösung standhält. Dann wird der Gegenstand so in einen Behälter mit einer bestimmten Menge Essigsäurelösung getaucht, daß der Teil seiner Oberfläche, der dazu bestimmt ist, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, vollständig von der Versuchsflüssigkeit bedeckt wird.

4.
Bestimmung der Oberfläche

Die Oberfläche der Gegenstände der Kategorie 1 ist gleich der durch die freie Oberfläche der eingefüllten Flüssigkeit gebildeten Meniskusfläche, wobei die unter Nummer 3 genannten Füllbedingungen erfüllt sein müssen.

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