ANHANG III RL 84/500/EWG
ERKLÄRUNG ÜBER DIE EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN
Die schriftliche Erklärung des Herstellers gemäß Artikel 4 Absatz 2 enthält folgende Angaben:- 1.
- Identität und Anschrift der Firma, die das keramische Fertigprodukt herstellt sowie des Importeurs, der dieses in die Europäische Gemeinschaft einführt;
- 2.
- Identität des Keramikgegenstands;
- 3.
- Datum der Erklärung;
- 4.
- Bestätigung, dass der Keramikgegenstand die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erfüllt.
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