Artikel 10 RL 84/539/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen 24 Monaten nach ihrer Bekanntgabe(1) nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Kommission die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt werden, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Fußnote(n):
- (1)
Diese Richtlinie ist den Mitgliedstaaten am 26. September 1984 bekanntgegeben worden.
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