Artikel 9 RL 84/539/EWG

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß auf den Geräten Zeichen oder Aufschriften angebracht werden, die mit dem EWG-Zeichen in Anhang III verwechselt werden können.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.