Artikel 8 RL 84/539/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit das Zeichen und die Übereinstimmungserklärungen im Sinne des Artikels 2 vom Hersteller oder Importeur nur unter den in der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen angebracht bzw. ausgestellt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle Vorkehrungen, um eine befriedigende Kontrolle der Geräteherstellung zu gewährleisten.
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