Artikel 4 RL 84/539/EWG
Nach dem Verfahren des Artikels 6 werden Änderungen in Anhang I beschlossen:
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die gegebenenfalls infolge der Anpassung der harmonisierten Normen an den technischen Fortschritt durch die betreffende Normenorganisation erforderlich werden;
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die sich infolge einer Anpassung an den technischen Fortschritt in Fällen als wünschenswert erweisen, in denen die harmonisierte Norm von der betreffenden Normenorganisation nicht entsprechend geändert wurde.
Im zweiten Fall werden die Änderungen der zuständigen Normenorganisation mitgeteilt.
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