Artikel 3 RL 84/539/EWG
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Erstattung der Leistungen, die mit Hilfe der Geräte erbracht werden, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen, unter den gleichen Bedingungen erfolgt wie die Erstattung der Leistungen, die mit Hilfe der Geräte erbracht werden, die den Kriterien der einzelstaatlichen Bestimmungen über die zulässigen Anwendungen und die Mindestanforderungen an die Ausrüstung entsprechen.
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