Artikel 14 RL 85/384/EWG

Die von den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Bescheinigungen über die Gleichwertigkeit der nach dem 8. Mai 1945 von den zuständigen Behörden der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Befähigungsnachweise und der in Artikel 11 genannten Befähigungsnachweise werden nach Maßgabe dieses Artikels anerkannt.

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