Artikel 3 RL 85/432/EWG
Spätestens drei Jahre nach Ablauf der in Artikel 5 vorgesehenen Frist unterbreitet die Kommission dem Rat geeignete Vorschläge bezüglich der Spezialisierungen im pharmazeutischen Bereich und insbesondere der des Krankenhausapothekers. Der Rat prüft diese Vorschläge innerhalb eines Jahres.
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