Artikel 2 RL 85/432/EWG
Die Mitgliedstaaten machen die Ausstellung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise im Sinne von Artikel 1 von den nachstehenden Mindesterfordernissen abhängig:
- 1.
-
Die zu Erlangung des Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises führende Ausbildung gewährleistet:
- a)
- eine angemessene Kenntnis der Arzneimittel und der zur Arzneimittelherstellung verwendeten Stoffe;
- b)
- eine angemessene Kenntnis der pharmazeutischen Technologie und der physikalischen, chemischen, biologischen und mikrobiologischen Prüfung der Arzneimittel;
- c)
- eine angemessene Kenntnis des Metabolismus und der Wirkungen von Arzneimitteln und Giftstoffen sowie der Anwendung von Arzneimitteln;
- d)
- angemessene Kenntnisse zur Beurteilung der die Arzneimittel betreffenden wissenschaftlichen Angaben zwecks Erteilung einschlägiger Informationen;
- e)
- eine angemessene Kenntnis der rechtlichen und sonstigen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Ausübung der pharmazeutischen Tätigkeiten.
- 2.
- Der Zugang zu dieser Ausbildung setzt den Besitz eines Diploms oder eines Zeugnisses voraus, das in einem Mitgliedstaat für das betreffende Studium die Zulassung zu den Universitäten und Instituten mit anerkanntem Hochschulniveau ermöglicht.
- 3.
-
Das Diplom, das Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis bestätigt eine Ausbildung, die sich auf einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren erstreckt und folgendes umfaßt:
- —
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einen mindestens vierjährigen theoretischen und praktischen Vollzeitunterricht an einer Universität oder einem Institut mit anerkanntem Hochschulniveau oder unter der Aufsicht einer Universität,
- —
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ein mindestens sechsmonatiges Praktikum in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke oder in einem Krankenhaus unter der Aufsicht des pharmazeutischen Dienstes dieses Krankenhauses.
- 4.
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Abweichend von Nummer 3 gilt:
- a)
- Bestehen bei Erlaß dieser Richtlinie in einem Mitgliedstaat gleichzeitig zwei Ausbildungsgänge, von denen sich der eine auf fünf Jahre und der andere auf vier Jahre erstreckt, so wird unterstellt, daß die Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise, die den vierjährigen Ausbildungsgang bestätigen, die in Nummer 3 vorgeschriebene Bedingung hinsichtlich der Dauer erfüllen, sofern die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die als Bestätigung für den Abschluß jeder dieser Ausbildungsgänge gelten, von diesem Staat als gleichwertig anerkannt werden.
- b)
- Ist ein Mitgliedstaat wegen einer nicht ausreichenden Zahl von Stellen in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken oder Krankenhäusern in der Nähe von Lehranstalten nicht in der Lage, das sechsmonatige Praktikum ableisten zu lassen, so kann er in den fünf Jahren nach Ablauf der in Artikel 5 vorgesehenen Frist vorsehen, daß höchstens die Hälfte dieses Praktikums sich auf Apothekertätigkeiten in einem Unternehmen zur Arzneimittelherstellung erstreckt.
- 5.
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Der in Nummer 3 genannte Ausbildungsgang umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung mindestens in den nachstehenden Fächern:
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Botanik und Zoologie,
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Physik,
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allgemeine und anorganische Chemie,
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organische Chemie,
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analytische Chemie,
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pharmazeutische Chemie (einschließlich Arzneimittelanalyse).
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allgemeine und angewandte (medizinische) Biochemie,
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Anatomie und Physiologie; medizinische Terminologie,
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Mikrobiologie,
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Pharmakologie und Pharmakotherapie,
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Pharmazeutische Technologie,
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Toxikologie,
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Pharmakognosie,
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Rechtsvorschriften und gegebenenfalls Standesordnung
Die Aufteilung in theoretische und praktische Ausbildung muß der Theorie in jedem Fach einen hinreichenden Platz lassen, um den Hochschulcharakter der Ausbildung zu wahren.
- 6.
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Übergangsweise und abweichend von den Nummern 3 und 5 kann Italien, dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einen Ausbildungsgang vorsahen, der innerhalb der in Artikel 5 dieser Richtlinie vorgesehenen Frist den Ausbildungsbedingungen im Sinne dieses Artikels nicht vollständig gleichgestellt worden ist, die Anwendung dieser Bestimmungen für die Personen beibehalten, die ihre Apothekerausbildung vor dem 1. November 1993 begonnen und vor dem 1. November 2003 abgeschlossen haben.
Jeder Aufnahmemitgliedstaat kann von den Inhabern von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen als Apotheker, die in Italien ausgestellt wurden und eine Ausbildung abschließen, die vor dem 1. November 1993 begonnen und vor dem 1. November 2003 abgeschlossen wurde, verlangen, dass diesen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen eine Bescheinigung beigefügt ist, dass sich die betreffenden Personen während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig einer der unter Artikel 1 Absatz 2 fallenden Tätigkeiten gewidmet haben, sofern die betreffende Tätigkeit in Italien reglementiert ist.
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