Artikel 1 RL 85/432/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß Inhaber eines pharmazeutischen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen akademischen oder als gleichwertig anerkannten Befähigungsnachweises, die den Bedingungen des Artikels 2 genügen, zumindest die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten aufnehmen und ausüben dürfen, vorbehaltlich der Erfordernisses einer ergänzenden Berufserfahrung.
(2) Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 sind:
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die Herstellung der Darreichungsform;
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die Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln;
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die Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium;
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die Lagerung, Qualitätserhaltung und Abgabe von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe;
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die Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken;
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die Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln in Krankenhausapotheken;
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die Information und Beratung über Arzneimittel.
(3) Besteht in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Richtlinie ein Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen zur Auswahl der Inhaber der in Absatz 1 genannten Nachweise, die zu Inhabern neuer Apotheken bestellt werden, deren Gründung im Rahmen eines einzelstaatlichen Systems geographischer Aufteilung beschlossen worden ist, so kann dieser Mitgliedstaat abweichend von Absatz 1 dieses Auswahlverfahrens beibehalten und es auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die Inhaber von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen zur Ausübung des Apothekerberufs nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 6 der Richtlinie 85/433/EWG sind, anwenden.
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