Präambel RL 85/432/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 49 und 57,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Inhaber eines pharmazeutischen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises sind aufgrund dieses Tatbestands Arzneimittelspezialisten und müssen grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten Zugang zu einem Mindesttätigkeitsfeld auf diesem Gebiet haben. Mit der Definition dieses Mindestfeldes bewirkt diese Richtlinie weder eine Begrenzung der in den Mitgliedstaaten den Apothekern zugänglichen Tätigkeiten, insbesondere hinsichtlich der biomedizinischen Analysen, noch begründet sie zugunsten dieser Berufsangehörigen ein Monopol, da die Einführung eines solchen Monopols weiterhin in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt.

Diese Richtlinie gewährleistet auch nicht die Koordinierung aller Bedingungen für die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeiten des Apothekers. Insbesondere die geographische Verteilung der Apotheken und das Abgabemonopol für Arzneimittel fallen weiterhin unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

Die Koordinierung der Ausbildung in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwirklichung der gegenseitigen Anerkennung der pharmazeutischen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise im Sinne der Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutischen Tätigkeiten(4) kann in Anbetracht der weitgehenden Vergleichbarkeit der Ausbildungsgänge in den Mitgliedstaaten auf die Forderung der Erfüllung von Mindestbedingungen beschränkt werden, so daß die Mitgliedstaaten im übrigen bei der Gestaltung der Ausbildung freie Hand behalten.

Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zusätzliche Ausbildungsbedingungen für die Aufnahme der im koordinierten Mindesttätigkeitsfeld nicht einbezogenen Tätigkeiten zu verlangen. Daher kann der Aufnahmestaat, der solche Bedingungen fordert, die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die im Besitz eines der Diplome gemäß Artikel 4 der Richtlinie 85/433/EWG sind, diesen Bedingungen unterwerfen.

Die mit dieser Richtlinie angestrebte Koordinierung bezieht sich auf die berufliche Eignung. Die meisten Mitgliedstaaten unterscheiden bisher nicht zwischen der Ausbildung von Berufsangehörigen im Angestelltenverhältnis und der Ausbildung selbständiger Berufsangehöriger. Daher erscheint es notwendig, die Anwendung dieser Richtlinie auf Berufsangehörige im Angestelltenverhältnis auszudehnen.

In den Mitgliedstaaten entwickeln sich Weiterbildungsgänge für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten, durch welche die im Verlauf der Apothekerausbildung erworbenen Kenntnisse vertieft werden sollen. Im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Gebietsapothekers und im Hinblick darauf, daß für alle Berufsangehörigen der Mitgliedstaaten eine etwa gleiche Ausgangsbasis innerhalb der Gemeinschaft geschaffen werden soll, muß unter diesen Umständen eine gewisse Koordinierung der Ausbildungsbedingungen für Gebietsapotheker herbeigeführt werden, wenn es Ausbildungen für Gebiete gibt, die mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam sind, und wenn diese Ausbildungen zwar keine Zugangsbedingung für die Ausübung der im koordinierten Mindesttätigkeitsfeld einbezogenen Tätigkeiten darstellen, aber eine Bedingung für das Führen einer Gebietsbezeichnung werden könnten. Eine derartige Koordinierung scheint vorerst nicht möglich, ist aber, zusammen mit der entsprechenden gegenseitigen Anerkennung, ein Ziel, das so rasch wie möglich erreicht werden sollte —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 35 vom 18. 2. 1981, S. 3.

(2)

ABl. Nr. C 277 vom 17. 10. 1983, S. 160.

(3)

ABl. Nr. C 230 vom 10. 9. 1981, S. 10.

(4)

Siehe Seite 37 dieses Amtsblatts

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