Artikel 1 RL 85/433/EWG

Diese Richtlinie gilt für die Tätigkeiten, deren Aufnahme und Ausübung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten beruflichen Eignungsbedingungen unterliegen und die den Inhabern eines der im Anhang aufgezählten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise offenstehen.

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