Präambel RL 85/433/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 49 und 57,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund des Vertrages ist seit Ablauf der Übergangszeit jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung bei der Niederlassung und im Dienstleistungsverkehr untersagt. Der Grundsatz der auf diese Weise erzielten Inländergleichbehandlung gilt insbesondere für die Erteilung einer für die Aufnahme oder Ausübung bestimmter Tätigkeiten gegebenenfalls erforderlichen Genehmigung sowie für die Eintragung oder die Mitgliedschaft bei Berufsverbänden oder -körperschaften.

Es erscheint jedoch angebracht, gewisse Bestimmungen vorzusehen, um den Apothekern die tatsächliche Ausübung des Niederlassungsrechts zu erleichtern.

Aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe h) des Vertrages sind die Mitgliedstaaten gehalten, keine Beihilfe zu gewähren, die die Niederlassungsbedingungen verfälschen könnte.

Artikel 57 Absatz 1 des Vertrages sieht vor, daß Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise erlassen werden.

In Anbetracht der zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede in der pharmazeutischen Ausbildung müssen bestimmte Koordinierungsmaßnahmen vorgesehen werden, damit die Mitgliedstaaten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gegenseitig anerkennen können. Diese Koordinierung erfolgt durch die Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. September 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten(4).

In einigen Mitgliedstaaten ist für die Aufnahme bestimmter pharmazeutischer Tätigkeiten außer dem Erwerb des Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eine ergänzende Berufserfahrung vorgeschrieben. Da es zwischen den Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet noch keine einheitliche Regelung gibt, ist es zur Vermeidung etwaiger Schwierigkeiten angezeigt, eine in einem anderen Mitgliedstaat erworbene angemessene praktische Erfahrung von gleicher Dauer als ausreichende Bedingung anzuerkennen.

Einige Mitgliedstaaten begrenzen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Politik auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, die insbesondere darauf abzielt, eine zufriedenstellende Versorgung mit Arzneimitteln in ihrem gesamten Hoheitsgebiet zu gewährleisten, die Zahl der Apotheken, die neu eingerichtet werden können, während andere Mitgliedstaaten keine solche Vorkehrungen getroffen haben. Daher ist es verfrüht vorzusehen, daß sie die Auswirkungen der Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers auch auf die Ausübung der Tätigkeit des Apothekers als Inhaber einer seit weniger als drei Jahren der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke ausdehnen müssen. Dieses Problem muß von Kommission und Rat innerhalb einer bestimmten Frist erneut geprüft werden.

Da die Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome nicht unbedingt die sachliche Gleichwertigkeit der Ausbildungsgänge, die zu einem solchen Diplom führen, zur Folge hat, empfiehlt es sich, die Führung der dem jeweiligen Ausbildungsnachweis entsprechenden Ausbildungsbezeichnung nur in der Sprache des Heimat- oder Herkunftsstaates zuzulassen.

Zur Erleichterung der Anwendung dieser Richtlinie durch die nationalen Verwaltungen können die Mitgliedstaaten vorschreiben, daß die Begünstigten, die die Ausbildungsbedingungen der Richtlinie erfüllen, zusammen mit ihrem Ausbildungsnachweis eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorlegen, daß es sich bei diesem Nachweis um den in der Richtlinie genannten handelt.

Diese Richtlinie berührt nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die Gesellschaften die Ausübung bestimmter Tätigkeiten verbieten oder ihnen dafür bestimmte Auflagen machen.

Es läßt sich nur schwer beurteilen, inwieweit zur Zeit Regeln zweckmäßig wären, die den freien Dienstleistungsverkehr der Apotheker erleichtern. Daher ist es nicht angebracht, im Augenblick derartige Regeln zu erlassen.

Es ist zu unterscheiden zwischen den Bedingungen der persönlichen Zuverlässigkeit für eine erste Aufnahme des Berufes und denjenigen für die Ausübung des Berufes.

Was die Tätigkeiten als Angestellter betrifft, so enthält die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft(5) für die von ihr erfaßten Berufe keine spezifischen Bestimmungen in bezug auf die persönliche Zuverlässigkeit, die Berufsordnung und das Führen eines Titels. Je nach Mitgliedstaat gelten die betreffenden Regelungen für Angestellte wie für freiberuflich tätige Berufsangehörige oder können auf sie angewandt werden. Die Tätigkeiten, für die in den Mitgliedstaaten der Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises des Apothekers erforderlich ist, werden sowohl von selbständigen Apothekern als auch von Apothekern im Angestelltenverhältnis oder auch von denselben Personen im Verlauf ihrer beruflichen Laufbahn abwechselnd in der einen oder anderen dieser beruflichen Stellungen ausgeübt. Zur Förderung der uneingeschränkten Freizügigkeit dieser Berufstätigen in der Gemeinschaft erscheint es daher notwendig, die Anwendung dieser Richtlinien auf Apotheker im Angestelltenverhältnis auszudehnen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 35 vom 18. 2. 1981, S. 6 und

ABl. Nr. C 40 vom 18. 2. 1984, S. 4.

(2)

ABl. Nr. C 277 vom 17. 10. 1983, S. 160.

(3)

ABl. Nr. C 230 vom 10. 9. 1981, S. 10.

(4)

Siehe Seite 34 dieses Amtsblatts.

(5)

ABl. Nr. L 257 vom 19. 10. 1968, S. 2.

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