Artikel 10 RL 85/433/EWG
Verlangt ein Aufnahmemitgliedstaat von seinen eigenen Staatsangehörigen für die Aufnahme oder die Ausübung einer der Tätigkeiten im Sinne des Artikels 1 ein Zeugnis über den körperlichen und geistigen Gesundheitszustand, so erkennt dieser Staat die Vorlage der im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat geforderten Bescheinigung als ausreichend an.
Wird im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat für die Aufnahme oder die Ausübung der betreffenden Tätigkeit ein derartiges Zeugnis nicht verlangt, so erkennt der Aufnahmemitgliedstaat bei Staatsangehörigen des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats eine von den zuständigen Behörden dieses Staates ausgestellte Bescheinigung an, die den Bescheinigungen des Aufnahmestaats entspricht.
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